Selbstständige Heilberufe

Informationen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).

Die Erteilung und Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis erfolgt grundsätzlich durch das Gesundheitsamt Ahrweiler.

Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, so werden Ihre Antragsunterlagen von uns geprüft. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Antrag zur Überprüfung Ihrer fachlichen Eignung an das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitergeleitet. Dort findet jährlich eine Überprüfung jeweils im Frühjahr und im Herbst statt.

Folgende Fristen gelten für die Vorlage der Unterlagen in Mainz-Bingen:

  • die Anmeldefrist für die Frühjahrsprüfung endet am 31.12. des Vorjahres.
  • die Anmeldefrist für die Herbstüberprüfung endet am 30.06. des laufenden Jahres.

Da Ihre Antragsunterlagen vorab von uns überprüft werden, und die Anträge vom Gesundheitsamt Mainz-Bingen nur über die örtlichen Kreisverwaltungen entgegengenommen werden, müssen Ihre vollständigen Antragsunterlagen zu folgenden Fristen bei uns, dem Gesundheitsamt Ahrweiler, vorliegen:

  • für die Frühjahrsprüfung spätestens am 30.11. des Vorjahres und
  • für die Herbstprüfung spätestens am 31.05. des Prüfungsjahres.

Die Überprüfung beim Gesundheitsamt in Mainz-Bingen gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Beide Teile müssen bestanden sein. Erhalten wir vom Gesundheitsamt Mainz-Bingen eine entsprechende Benachrichtigung, erfolgt durch uns die Ausstellung der Erlaubnisurkunde.

Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Erlaubnis beträgt 140€.

Die Verwaltungsgebühr reduziert sich auf 105€, wenn eine Ablehnung oder die Rücknahme des Antrages erfolgt.

Die Höhe der Überprüfungsgebühr beim Gesundheitsamt Mainz-Bingen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Folgende Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt:

  1. Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes (nicht älter als drei Monate);
  2. Bundespersonalausweis oder Reisepass (beglaubigte Kopie);
  3. Tabellarischer Lebenslauf (bitte mit Datum und Unterschrift versehen);
  4. Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschule) – beglaubigte Kopie;
  5. Gesundheitszeugnis (vom Hausarzt), aus dem hervorgehen soll, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sind (nicht älter als drei Monate);
  6. Führungszeugnis der Belegart „O“ (zu beantragen bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung, nicht älter als drei Monate)
  7. beglaubigte Kopie zu ggfls. vorhandener abgeschlossener Ausbildung bzw. zu weiteren beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.

Fortbildungs- und Meldepflicht für Hebammen

Für Hebammen und Entbindungspfleger besteht laut §7 und §8 der Hebammenberufsordnung (HebBerufsO RP) eine Fortbildungs- und Meldepflicht.

Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet sich regelmäßig beruflich fortzubilden, insbesondere durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes müssen die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden. Zudem kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom Gesundheitsamt angeordnet werden.

Das zuständige Gesundheitsamt überwacht darüber hinaus die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungshelfer sind verpflichtet, Beginn und Beendigung ihrer Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung dem Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.