Freitag, 27. Januar 2017
Geflügelpest: Veterinäramt hebt Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet auf
Kein neuer Fall im Kreis aufgetreten – Stallpflicht für alle Geflügelbestände weiterhin bis Ende Februar
Nachdem rund ein Monat kein weiterer Fall von Geflügelpest im Kreis Ahrweiler festgestellt wurde, hebt das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler jetzt zum 31. Januar das eingerichtete Beobachtungsgebiet auf
Nachdem rund ein Monat kein weiterer Fall von Geflügelpest im Kreis Ahrweiler festgestellt wurde, hebt das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler jetzt zum 31. Januar das eingerichtete Beobachtungsgebiet (15 Kommunen im weiteren Umkreis des Laacher Sees) und den festgelegten Sperrbezirk (Wassenach, Glees und Wehr im engeren Umkreis des Sees) auf. Die Stallpflicht für alle Geflügelbestände im Kreisgebiet gilt jedoch weiterhin bis zum 28. Februar.
Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen können unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchenlage nun gemildert werden. Insgesamt wurden 85 Betriebe von den Veterinären regelmäßig auf klinische Anzeichen der Geflügelpest untersucht, alle mit negativem Befund. Zusätzlich waren die virologischen Untersuchungen von sieben ins Landesuntersuchungsamt eingesandten tot aufgefundenen Vögeln (eine Hausente, ein Pfau, vier Greifvögel, ein Fischreiher) negativ, die Tiere waren also nicht an der Geflügelpest verendet.
Am 20. Dezember 2016 wurde bei zwei am Laacher See tot aufgefundenen Wildenten das Virus Aviäre Influenza“ (Subtyp H5N8) festgestellt. Das Veterinäramt legte daraufhin verschärfte Sicherheitsmaßnahmen im Beobachtungsgebiet und vor allem im Sperrbezirk im Umkreis des Fundortes fest. Darüber hinaus wurde die Aufstallung von Geflügel im gesamten Kreisgebiet angeordnet.
Die Stallpflicht für alle Geflügelbestände gilt noch bis zum 28. Februar 2017. Sie umfasst unter anderem folgende Schutzvorkehrungen: Sämtliches Geflügel (Hühner, Trut-, Perl- und Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) muss in geschlossenen Ställen oder abgeschotteten Unterständen gehalten werden. Als weitere Biosicherheitsmaßnahmen sind Geflügelbörsen und Märkte verboten. Die Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen, mobile Geflügelhändler oder sonstige Dritte ist ebenfalls verboten. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).