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Freitag, 5. August 2022

HINWEIS (Veröffentlichung vor 2 Jahren): Sie befinden sich im Pressedienst-Archiv der Kreisverwaltung Ahrweiler. Eine Gewähr für die Aktualität zum Zeitpunkt Ihres Aufrufs kann nicht gegeben werden.

Gasmangel: Bei Einsatz von Öfen geht Sicherheit vor

Kreisverwaltung gibt Tipps zur Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen

Im Zuge der steigenden Energiepreise und einer möglichen Gasmangellage planen einige Bürgerinnen und Bürger, sich für die kommenden Winter eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als zusätzliche Wärmequelle zuzulegen. Vor der Anschaffung solcher Feststoffbrennöfen sind jedoch aus Sicherheitsgründen einige Voraussetzungen zu schaffen und Vorschriften zu beachten. Darauf weist die Kreisverwaltung Ahrweiler hin.

Bei der Anschaffung muss zwingend darauf geachtet werden, dass der Ofen die einheitliche Norm für Kaminöfen erfüllt. Importöfen, die diese Standards nicht aufweisen, dürfen nicht betrieben werden. Im Haus muss außerdem ein geeigneter Standort gefunden werden: Der Boden, auf dem der Kaminofen platziert werden soll, muss entsprechend tragfähig sein. Ebenso muss der Untergrund unter und unmittelbar vor dem Ofen aus feuerfestem Material bestehen. Zu den Wänden sowie entflammbaren Möbeln und Gegenständen muss ein bestimmter Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Feststofföfen müssen diese von der Bezirksschornsteinfegerin oder dem Bezirksschornsteinfeger auf sichere Nutzung der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten abgenommen werden. Die Abnahme dieser Feuerungsanlagen ist vorgeschrieben, um einen Hausbrand oder mögliche gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Wer diese Abnahme nicht vornehmen lässt, muss mit der Stilllegung des Ofens und einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.

Wenn der Inbetriebnahme nichts mehr im Wege steht, muss darauf geachtet werden, dass im Kaminofen nur geeignetes Material verbrannt wird.
In den Ofen von Privathaushalten darf nur naturbelassenes Holz in Stückform oder auch mit Rinde für eine Verbrennung eingelegt werden. Darüber hinaus sind Scheitholz und Hackschnitzel oder auch Zapfen für die Verbrennung im Kamin vorgesehen.
Behandeltes Holz darf in diesen Öfen nicht verbrannt werden – egal ob lackiert, gebeizt oder imprägniert. Auch Spanplatten dürfen aufgrund ihrer Klebverbindungen nicht verbrannt werden. Dies gilt auch für Restmüll, Plastik, Gummi, Parkett oder vergleichbare Stoffe.

Damit nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Kaminofen hervorgerufen wird, ist der Betrieb bei offenen Kaminen auf acht Tage im Monat mit jeweils maximal fünf Stunden am Tag zu beschränken.

Um böse Überraschungen beim Kauf eines solchen Ofens zu vermeiden, sollte schon vorher die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger zur Beratung hinzugezogen werden. Welche Fachfrau oder Fachmann im Einzelnen angesprochen werden kann, ist auf der Internetseite der Kreisverwaltung Ahrweiler zu finden unter bit.ly/3vIrGz0.

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