Dienstag, 9. Juni 2026
Bei Gebäudesanierung, Umbau oder Abriss den Artenschutz beachten
Kreisverwaltung weist auf gesetzliche Regelung hin
Gebäude und ihre Nebenanlagen, wie Garagen, Schuppen oder Gartenhäuser, müssen vor einem Abriss oder Umbau auf das Vorkommen von wildlebenden Tieren untersucht werden. Darauf weist die Kreisverwaltung aus aktuellem Anlass hin.
Insbesondere ältere oder leerstehende Gebäude bieten aufgrund ihrer Bauart verschiedenen Tierarten, wie Vögeln, Fledermäusen, Bilchen oder Insekten, Unterschlupf. Sie können in Dach- oder Mauervorsprüngen, im Gebälk, in der Dacheindeckung, in der Verkleidung, in Fensterläden, Rollladenkästen, in Naturkellern oder an anderen Stellen vorkommen.
Vor diesem Hintergrund sieht das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Rheinland-Pfalz in Paragraph 24 den sogenannten Nestschutz vor. Entsprechend ist auf Grundlage von § 24 Absatz 3 LNatSchG vor einer Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahme an vorhandenen baulichen Anlagen, bei denen erwartet werden kann, dass sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für besonders geschützte Arten dienen, die Anlage sorgfältig auf das Vorkommen dieser besonders geschützten Arten zu untersuchen. Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde, gegebenenfalls eine fachkundige Person (z. B. einen Biologen/eine Biologin) hinzuzuziehen. Werden Vorkommen festgestellt, ist nach § 24 Absatz 3 LNatSchG der Unteren Naturschutzbehörde auch ein Plan zum Erhalt oder Ersatz der Lebensstätte oder zur Umsiedlung der Tiere vorzulegen.
Es sollte daher frühzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahme eine entsprechende Untersuchung erfolgen. Die Zerstörung von Quartieren oder Veränderungen daran sind zu jeder Jahreszeit untersagt. Den Tieren darf auch der Zugang zu ihren Nist- und Schlafplätzen nicht versperrt werden, beispielsweise durch Staubnetze oder Baugerüste.
Werden Arbeiten vorsätzlich ohne eine entsprechende Untersuchung und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen begonnen oder durchgeführt und dabei besonders geschützte Tierarten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt, kann dies mit einer Geldstrafe oder im Falle eines Straftatbestandes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Bei Fragen steht die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Ahrweiler unter der E-Mailadresse naturschutz@kreis-ahrweiler.de zur Verfügung.