Wohngeld

Wohnraum ist gerade für Familien oft knapp und teuer. Deshalb gibt es schon seit mehr als 40 Jahren Wohngeld, das einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei der Finanzierung ihrer Wohnkosten helfen kann. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter) und Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer) gewährt. 

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Mitarbeiter aufgrund der hohen Antragssituation stark ausgelastet sind. Wir bitten daher für die Verzögerung bei der Antragsbearbeitung um Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Für weitere Fragen rund um das Thema Wohngeld wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner auf der rechten Seite.

Die Wohngeldstelle wird vorübergehend ab November 2023 bis auf Weiteres mittwochs für den Publikumsverkehr weder geöffnet noch telefonisch erreichbar sein. An den übrigen Wochentagen ist die Wohngeldstelle zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet und erreichbar.

Wohngeldreform zum 01.01.2023

Die Wohngeldreform zum 01.01.2023 ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Haushalte mit einem geringen Einkommen sollen mit Blick auf die steigenden Wohnkosten und Energiekosten stärker entlastet werden.

Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung sowie dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.

Mit der Reform wird die Bruttokaltmiete als Bemessungsgrundlage für das Wohngeld um eine Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente ergänzt. Zusammen mit einer Anpassung der allgemeinen Wohngeldformel führt dies dazu, dass einerseits der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird und andererseits auch das Wohngeld spürbar ansteigt.

Wichtig: Die Einkommensgrenze wird für jeden Antragsteller individuell berechnet. Neben den allgemeinen Voraussetzungen wie Miete oder Belastung, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen spielen auch persönliche Belastungen wie Werbungskosten oder eine Schwerbehinderung eine Rolle.

Bezieher von Sozialleistungen wie beispielsweise das neue Bürgergeld (früher: ‚Hartz IV‘) oder Grundsicherung erhalten dagegen kein Wohngeld. Hier fließen die Mietkosten in die Bedarfsberechnung ein.

Wohngeld muss schriftlich beantragt werden.

Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Kreisverwaltung oder bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie der Gemeindeverwaltung Grafschaft und als Download über den Link des Ministeriums für Finanzen Rheinland-Pfalz.

Weitere Hinweise zum neuen Wohngeldrecht finden Sie auch beim BMWSB – Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – BMWSB.

Details zur Wohngeldreform finden Sie auch in unserer FAQ

Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld dient der Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder für Besitzerinnen und Besitzer von Wohneigentum (Lastenzuschuss) geleistet.

Wer erhält Wohngeld?

Bürgerinnen und Bürger, die kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten für das Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten, und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.

Wer erhält kein Wohngeld?

Bürgerinnen und Bürger, deren Einkommen über einer festgelegten Einkommensgrenze liegt, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

Ebenso erhalten Bezieher von Transferleistungen kein Wohngeld. Hierzu zählen z.B. das zukünftige Bürgergeld (bisher noch ‚Hartz IV‘), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe). Ihre Wohnkosten werden im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Wohngeldantrag muss schriftlich gestellt werden. Die entsprechenden Vordrucke sind auf der Homepage der Kreisverwaltung bzw. Ministerium der Finanzen RLP hinterlegt. Ebenso sind Anträge bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, der Gemeindeverwaltung Grafschaft oder bei der Kreisverwaltung erhältlich.

Wie berechnet sich der Wohngeldanspruch?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung sowie dem Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen.

Bei der Miete wird die Bruttokaltmiete angesetzt. Es gibt eine gesetzlich festgelegte Mietobergrenze. Diese orientiert sich an den Mietstufen und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Eine Mietstufe bewertet den ortsüblichen Mietpreis im deutschlandweiten Vergleich mit anderen Kreisen und Städten. Mietstufen gibt es von 1 (günstigste Stufe) bis 7 (teuerste Stufe).

Der Landkreis Ahrweiler ist in drei Mietstufen eingeteilt:

  • Mietstufe 3: Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler und Stadt Remagen
  • Mietstufe 2: Stadt Sinzig und Gemeinde Grafschaft
  • Mietstufe 1: VG Adenau, Altenahr, Brohltal, Bad Breisig

Was ändert sich mit der Wohngeldreform zum 01.01.2023?

Dauerhafter Heizkostenzuschuss:

Um die steigenden Energiekosten zu kompensieren, wird ein dauerhafter Heizkostenschuss eingeführt. Es handelt sich hierbei um einen Pauschalbetrag, er ist gestaffelt nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und wird der zu berücksichtigenden Miete hinzugerechnet.

Folgende Monatspauschalen sind festgelegt:

  • für eine Einzelperson:                                                                       96,00 €
  • für zwei Haushaltsmitglieder:                                                          124,00 €
  • für drei Haushaltsmitglieder:                                                           148,00 €
  • für vier Haushaltsmitglieder:                                                           172,00 €
  • für fünf Haushaltsmitglieder:                                                           196,00 €
  • Mehrbetrag für jede weitere Person:                                                24,00 €

Wichtig: Die tatsächlichen Kosten für die Heizung bzw. Warmwasser spielen keine Rolle, es wird ausschließlich die Pauschale angerechnet.

Einführung einer Klimakomponente:

Mit der Einführung einer Klimakomponente erfolgt ein weiterer pauschaler Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung. Mit dieser Pauschale sollen mögliche Mieterhöhungen, die auf Grund von energetischen Maßnahmen erfolgen können, aufgefangen werden.

Anpassung Wohngeldformel:

Durch die Anpassung der allgemeinen Wohngeldformel haben zukünftig auch Personen, die bisher mit ihrem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze lagen, Anspruch auf Wohngeld. Die Einkommensgrenze wird für jeden Antragsteller individuell berechnet, neben den allgemeinen Voraussetzungen wie Miete oder Belastung, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen spielen auch persönliche Belastungen wie Werbungskosten oder eine Schwerbehinderung eine Rolle.

Aktuell kann nicht abgeschätzt werden, bis zur welchen Einkommensgrenze ein Anspruch auf Wohngeld in Betracht kommt, die dazu notwendigen Anpassungen des Wohngeldprogramms stehen noch aus.

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Wohn-Geld

Vielleicht haben Sie sehr wenig Geld.

Dann können Sie Wohn-Geld bekommen.

Wohn-Geld bedeutet:

  • Sie leben in einer Miet-Wohnung.
    Dann können Sie Geld für die Miet-Kosten bekommen.
  • Oder: Sie leben in Ihrer eigenen Wohnung.
    Oder in Ihrem Haus.
    Dann können Sie Geld für die Wohn-Kosten bekommen.

Das Amt bezahlt das Wohn-Geld.

Aber: Das Amt bezahlt nur einen Teil von den Kosten.

Dazu sagt man: Zuschuss.

Antrag auf Wohn-Geld

Vielleicht wollen Sie Wohn-Geld bekommen.

Dann müssen Sie einen Antrag stellen.

Dafür gibt es ein Formular.

Sie bekommen das Formular

  • bei der Kreisverwaltung
  • bei der Verwaltung von Ihrer Stadt
  • bei der Verwaltung von Ihrer Verbands-Gemeinde
  • bei der Verwaltung von der Gemeinde Grafschaft
  • im Internet: Ministerium der Finanzen – Wohngeld

Neue Regeln für das Wohn-Geld

Vieles ist heute teurer als früher:

  • das Wohnen
  • der Strom
  • das Heizen

Deshalb gibt es neue Regeln für das Wohn-Geld.

Die neuen Regeln gelten ab Januar 2023.

Wer bekommt Wohn-Geld?

Das Amt entscheidet,

ob Sie Wohn-Geld bekommen.

Und wie viel Wohn-Geld Sie bekommen.

Diese Sachen sind wichtig:

  1. Wie viel Geld haben Sie zum Leben?

Dazu sagt man: monatliches Gesamt-Einkommen.
Vielleicht haben Sie eine Schwer-Behinderung.
Oder: Sie müssen für den Beruf Geld ausgeben.
Dann können Sie etwas vom Gesamt-Einkommen abziehen.

  1. Bekommen Sie Bürger-Geld?

Das Bürger-Geld hieß früher: Hartz 4
Oder bekommen Sie Grund-Sicherung?
Dann bekommen Sie kein Wohn-Geld.

  1. Wie viel kostet die Miete?

Vielleicht müssen Sie viel Miete zahlen.
Weil Sie in Ihrer Wohnung weniger Energie verbrauchen.
Zum Beispiel:
Weil Ihre Wohnung neue Fenster hat.
Oder weil Ihre Wohnung eine moderne Heizung hat.
Dann bekommen Sie mehr Wohn-Geld.
Dazu sagt man: Klima-Komponente

  1. Wie groß ist die Wohnung?

Sie können jetzt auch Geld für die Heizung bekommen.
Dazu sagt man: Heizkosten-Komponente.
Für die Heizkosten-Komponente ist wichtig,
wie groß Ihre Wohnung ist.

  1. Wie viele Personen leben in Ihrer Wohnung?

Vielleicht haben Sie im Jahr 2022 Wohn-Geld bekommen.
Im September, Oktober, November oder Dezember.
Dann bekommen Sie noch mehr Geld für die Heizung.
Dazu sagt man: Heizkosten-Zuschuss
Vielleicht wohnen Sie allein in der Wohnung.

Dann bekommen Sie 415 Euro.
Oder Sie wohnen zu zweit in der Wohnung.
Dann bekommen Sie 540 Euro.
Oder es wohnen noch mehr Personen in der Wohnung.
Dann bekommen Sie für noch einmal100 Euro.
Für jede Person mehr in der Wohnung.
Das Amt zahlt Ihnen den Heizkosten-Zuschuss nur einmal.
Im Januar 2023.
Sie müssen nichts dafür tun.

Wichtig:

Jetzt werden mehr Personen Wohn-Geld bekommen.

Und es gibt neue Computer-Programme für das Wohn-Geld.

Deshalb braucht das Amt mehr Zeit.

Vielleicht bekommen Sie das Wohn-Geld erst spät.

Bilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.

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