Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) erhält.
Die Sozialhilfe wird als Dienstleistung (Beratung), Geldleistung oder Sachleistung erbracht und umfasst

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe)
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Einzelheiten hierzu regelt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Welche Hilfen für Sie im Einzelnen in Betracht kommen und ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, klären Sie am besten mit den Mitarbeitern des Sozialamtes in einem persönlichen Gespräch ab. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt bei Ihrer Stadt-, Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung. Für folgende Hilfen ist die Kreisverwaltung zuständig:

  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Wichtig:
Wenn Sie das 15. Lebensjahr vollendet und das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben sowie erwerbsfähig sind, erhalten Sie keine Sozialhilfe, sondern Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, sog. Hartz IV). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Treffen diese Voraussetzungen auf Sie zu, müssen Sie sich zunächst an das Jobcenter wenden.

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