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Abnahme fliegender Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Fliegende Bauten dürfen regelmäßig unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde (Bauamt, Abteilung Bauaufsicht) des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Keiner Abnahme bedürfen:

  • Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
  • erdgeschossige Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
  • Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
  • Toilettenwagen.

Verfahrensablauf:

Bitte füllen Sie die Seite 1 des Formulars (siehe rechts unter „Downloads“) vollständig aus und senden Sie diese an die angegebene Adresse. Alternativ kann das Formular auch per Fax an 02641 / 975-7505 oder gescannt per Mail an bauamt@kreis-ahrweiler.de gesandt werden. Das Formular soll mindestens 14 Tage mindestens vor der beabsichtigten Aufstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

Nach Eingang des Formulars wird sich ein Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen um einen Termin für die Abnahme des fliegenden Baus zu vereinbaren. Für die formale Abnahme ist ein ordnungsgemäßes Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung zwingend erforderlich. Das Prüfbuch ist im Rahmen der Abnahme vorzulegen.

Es wird um Beachtung der Hinweise auf Seite 2 und 3 des Formulars gebeten.

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