Sie möchten Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt (z.B. Freunde, Verwandte)? In diesen Fällen ist es erforderlich, eine Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben, mit der Sie sich verpflichten, für die Kosten des Aufenthaltes des Besuchs aufzukommen.
Um das Risiko von unvorhergesehenen hohen Krankheitskosten auszuschließen, muss eine Krankenversicherung für die eingeladene/n Person/en abgeschlossen werden.
Die Verpflichtung umfasst außerdem die Ausreisekosten (z.B. Flugticket, Abschiebekosten).
Personen mit Touristenvisum oder Duldung können keine Verpflichtungserklärung abgeben.
HINWEIS: Ein persönliches Erscheinen des Verpflichtungserklärenden (Einlader) bei der Ausländerbehörde ist erforderlich, da die Unterschriften beglaubigt werden müssen. Eine Vertretung (auch mit Vollmacht) ist nicht möglich.
Bei
Darüber hinaus werden folgende Daten der einzuladenden Person (des Gastes) benötigt:
Bei weiteren Gästen (z.B. Ehe-/Lebenspartner, minderjährige Kinder etc.) die mit dieser Person anreisen:
Bitte bringen Sie eine Fotokopie des/der Reisepasses/Reisepässe des/der einzuladenden Gastes/Gäste mit.
Die Ausländerbehörde prüft, ob der Verpflichtungsgeber überhaupt in der Lage ist, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Angaben erfolgen freiwillig. Ohne die Vorlage der o.g. Unterlagen kann die erforderliche Bonitätsprüfung jedoch nicht erfolgen.
Der Internetauftritt vom Auswärtigen Amt stellt weitere Informationen zur Verfügung.
Die Verpflichtungserklärung hat eine Gültigkeit von sechs (6) Monaten ab Ausstellungsdatum.
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 EUR erhoben. Darin enthalten ist auch die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungsgebers.
Die Gebühr wird auch fällig, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Einlader mit einer Bestätigung der Ausländerbehörde ausgehändigt und ist von ihm an den besuchswilligen Ausländer (Gast) weiterzuleiten. Dieser muss die Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland zur Beantragung des Besuchervisums vorlegen.
Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welchen Gültigkeitszeitraum ein Visum erteilt wird, trifft die deutsche Auslandsvertretung.
Gegenüber der deutschen Auslandsvertretung muss der Nachweis einer Reisekrankenversicherung erbracht werden.
Beachte: Die aus der Verpflichtung resultierende Verpflichtung erstreckt sich auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt in Deutschland, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts, maximal aber ein eine Zeitraum von 5 Jahren.
Ansprechpartner
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Michelle Zimmermann
Telefon 02641/975-137
Fax 02641/975-7137
Zimmer E.28
E-Mail: Michelle.Zimmermann@kreis-ahrweiler.de
Frau Sabrina Schumacher
Telefon 02641/975-404
Fax 02641/975-7404
Zimmer E.28
E-Mail: Sabrina.Schumacher@kreis-ahrweiler.de
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