Gartenbrunnen

Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Gewässerbenutzung dar, die grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen und in Rheinland-Pfalz lediglich anzeigepflichtig ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

Zum Haushalt zählen nur solche Haushaltungen in der Form einer Dauerwohnung. Nicht darunter fallen Wochenendhäuser, Wohnwagen, Wohnzelte und dergleichen. Das Grundwasser darf nur für den eigenen häuslichen Ge- oder Verbrauch eingesetzt werden. Eine Benutzung für gewerbliche Zwecke bleibt weiterhin erlaubnispflichtig. Auch die Entnahme von Grundwasser zur Bedarfsdeckung mehrerer anderer (fremder) Haushalte (z.B. Mehrfamilienhaus) bleiben weiterhin erlaubnispflichtig.

Unter den landwirtschaftlichen Hofbetrieb fällt nur der eigene Bedarf im engeren Sinne. Nicht dazu gehört der fabrik- oder gewerbsmäßig arbeitende landwirtschaftliche Betrieb mit überwiegender Selbstversorgung, wenn dieser ohne eigene oder nur mit einer geringen eigenen Futterversorgung betrieben wird.

Anzeigepflicht bedeutet, die erforderlichen Unterlagen sind bei der unteren Wasserbehörde vor Realisierung des Vorhabens einzureichen, damit seitens der Behörde geprüft werden kann, ob eine Gefährdung für das Grundwasser entstehen kann.

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