FAQ-Corona Ehrenamt

Sehr geehrte Ehrenamtliche und Vereine im Kreis Ahrweiler,

neben den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen steht auch das Vereinswesen bei uns im Kreis Ahrweiler angesichts der Corona-Krise vor großen Herausforderungen. Das klassische Vereinsleben, wie wir es kennen und schätzen, liegt weitestgehend brach. Wir erleben in diesen außergewöhnlichen Zeiten jedoch ein hohes Maß an Solidarität und ein Miteinander aller Generationen. Besonders beeindruckend sind die „Stillen Helden“ bei uns im Kreis, die Netzwerke aufbauen, um anderen zu helfen. Mit dabei: Jugendgruppen, Kirchen, Nachbarschaftsinitiativen, Junggesellen und Wohlfahrtsverbände, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, um nur einige zu nennen. Ihnen allen gilt großer Dank und tiefer Respekt. Das ehrenamtliche Engagement hat bei uns eine lange Tradition und wächst aktuell noch weiter über sich hinaus.

Deshalb ist es uns auch wichtig, insbesondere in diesen schwierigen Zeiten ein starkes Signal an alle ehrenamtlich Engagierte zu senden. Der Kreis möchte allen Vereinen und Initiativen bei der Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen bestmöglich als Partner zur Seite stehen.

Daher haben wir unter der Rubrik FAQs Coronavirus: Fragen und Antworten für Ehrenamtliche & Vereine wichtige Informationen zusammengestellt.

Bei weiteren Fragen können Sie sich darüber hinaus auf folgenden Internetseiten informieren. Hier finden Sie sowohl Antworten auf allgemeine als auch vereinsspezifische Fragen rund um das Coronavirus:

Bei Auslegungsfragen in Bezug auf die Corona-Regelungen wenden Sie sich per Mail an die Abteilung 3.1 Ordnung und Verkehr ordnungsamt@kreis-ahrweiler.de.

Zu gesundheitlichen/medizinischen Fragen betreffend des Coronavirus steht Ihnen die Hotline des Bundesgesundheitsministeriums von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 030/346465100 zur Verfügung. Auch das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Ahrweiler hat unter der Telefonnummer 02641/975-670 eine Hotline eingerichtet.

Sollten nach Sichtung der bereitgestellten Informationen weitere Fragen offen sein, richten Sie diese gerne per E-Mail an das Team „Weitermachen! Kreis Ahrweiler“ in der Abteilung Förderprogramme/Landwirtschaft unter: Weitermachen@kreis-ahrweiler.de.

Wie sind Vereine von der aktuellen Corona- Bekämpfungsverordnung betroffen?

Maßgebend ist die jeweils gültige Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Diese wird in relativ kurzen Zeitabständen geändert. Die aktuelle Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die entsprechende Auslegungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Landes unter: www.corona.rlp.de.

Bei Auslegungsfragen wenden Sie sich an die Abteilung 3.1 Ordnung und Verkehr per Mail an: ordnungsamt@kreis-ahrweiler.de.

Welche Förderprogramme bietet der Kreis Ahrweiler?

Als Wertschätzung und Anerkennung des Ehrenamtes setzt der Kreis Ahrweiler seit vielen Jahren auf zahlreiche Fördermöglichkeiten, mit denen die Vereine, die Jugend- und Seniorenarbeit, aber auch das bürgerschaftliche Engagement zum Wohl der Gemeinschaft unterstützt werden.

Informationen zu den kreiseigenen Förderprogrammen für Vereinswesen, Ehrenamt und Sport, das Förderprogramm Ländlicher Raum, die Seniorenförderung, die Kulturförderung, das Förderprogramm „Artenreiche Wiese – Lebensraum für Biene, Schmetterling & Co.“, die Jugendförderung und das Förderprogramm „Familienfreundlicher Kreis Ahrweiler“ und Ansprechpartnern erhalten Sie unter: https://www.kreis-ahrweiler.de/. Für Rückfragen steht Ihnen das Mitarbeiterteam der Kreisverwaltung wie gewohnt zur Verfügung.

Unterstützt der Kreis ehrenamtliche Initiativen und Projekte im Rahmen der Pandemie?

Das ehrenamtliche Engagement der Menschen im Kreis Ahrweiler widmet seit Beginn der Pandemie mit Hochdruck dem Aufbau von zahlreichen Netzwerken in den acht Kommunen des Kreises. Mit dabei: Jugendpfleger, Kirchen, Nachbarschaftsinitiativen, Junggesellen und Wohlfahrtsverbände, um nur einige zu nennen. Denn gerade bei älteren und immungeschwächten Menschen ist der Alltag durch die Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt.

In Anerkennung und Wertschätzung des Engagements hat der Kreis die Mittel des Landes in Höhe von 10.000 Euro um 22.000 Euro auf insgesamt 32.000 Euro aufgestockt, sodass jede der acht Kommunen insgesamt eine pauschale Förderung in Höhe von 4.000 Euro erhalten hat.

Die jeweiligen Bürgermeister bzw. Verwaltungen der Kommunen organisieren die Mittelverteilung. Das Geld steht für Aufwendungen der „Stillen Helden“, wie zum Beispiel Benzin- und Sachkosten, für Flyer oder aber zur Einrichtung von Hotlines etc. zur Verfügung. Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen.

Welche Unterstützungsangebote gibt es für Nachbarschaftshilfen?

Neben den Fördermöglichkeiten im Kreis Ahrweiler unterstützt das Land Rheinland-Pfalz selbstorganisierte Projekte unbürokratisch bis zu 500 €.

Mehr Informationen sowie ein Formular für die Beantragung von Zuwendungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfen in der Corona-Pandemie erhalten Sie hier

Das Antragsformular entsprechend hier.

Quelle: Land Rheinland-Pfalz

Gibt es weitere staatliche Hilfen für Vereine, um z.B. Personal, Miete,
Darlehen zahlen zu können?

Hinsichtlich der Finanzierungshilfen für Personal in Vereinen wird auf die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit verwiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Darüber hinaus hat das Land Rheinland-Pfalz ein Programm für Vereine aufgelegt, die durch die Corona-Pandemie finanziell in Nöte geraten sind. Beantragen können die Landeshilfe in Höhe von bis zu 12.000 Euro gemeinnützig anerkannte Vereine und Organisationen, die über keine anderen wirtschaftlichen Hilfen verfügen und die einen Liquiditätsengpass nachweisen können, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2021. Vereine können die Anträge online stellen. Alle Informationen sind auf dem Ehrenamtsportal des Landes abrufbar unter www.wir-tun-was.de.

Werden Vereine in dem vom Bundestag neu verabschiedeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid 19-Pandemie berücksichtigt?

Ja. Das Gesetz enthält Regelungen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen sichert, wenn die Organe der Vereine nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen – zum Beispiel, um Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Hier ist eine Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.

Werden alle Vorstandsämter, die in der nächsten Zeit auslaufen,
zwangsweise verlängert?

Nein. Das Recht ein Vorstandsmitglied abzuberufen, bleibt bestehen.

Können Vorstandssitzungen auch auf anderen Wegen, zum Beispiel Online, stattfinden?

Für Vereine sind im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie ergänzend auch Regelungen enthalten, die die Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung erleichtern. Derzeit sieht das Vereinsrecht im BGB vor, dass Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen möglich sind. Nur in der Versammlung können die Vereinsmitglieder ihre Mitgliederrechte ausüben. Wer nicht persönlich kommt, kann bislang nicht abstimmen.

Im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde jedoch unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Künftig sind jetzt also virtuelle Mitgliederversammlungen möglich, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können. Den Mitgliedern wird ebenfalls ermöglicht, ihre Stimmen schriftlich (Brief, E-Mail, Telefax) vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben. Weitere Informationen hier.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Was können kleine Vereine tun, die nicht über die technischen Mittel oder das technische Know-how verfügen, um Mitgliederversammlungen im Internet durchzuführen?

Das Gesetz sieht auch Erleichterungen für die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung vor. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung können die Mitglieder außerhalb von einer Mitgliederversammlung nur Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben, d. h. durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief, und alle Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen. Durch die Vereinssatzung kann das auch anders geregelt werden. Allerdings haben viele Vereine von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch für diese Vereine sollen Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung erleichtert werden. Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)

Haben Vereinsmitglieder Anspruch auf Erstattung der Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrags für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann?

In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an eine konkrete Inanspruchnahme eines Angebots gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt, ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Daher haben Mitglieder nach derzeitiger Rechtslage in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Die Mitgliedschaft impliziert daher letztlich die Verbundenheit und Verantwortung gegenüber dem Verein, dessen Kosten auch während der Corona-Zeiten weiterlaufen.

Können Vereinsmitglieder ihre Vereinsmitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?

Aus dieser Situation entsteht kein Sonderkündigungsrecht.

Wie sieht es mit Kursgebühren aus, wenn dieser nicht vollumfänglich durchgeführt wurde?

Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.

Fallen während der Zeit der Schließungen GEMA-Gebühren für Vereine an?

Die GEMA hat bekanntgegeben, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll ausdrücklich auch „Jahresverträge“ betreffen, die Vereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA im Pressedienst bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern „virtuell“ erfolgen (z.B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o.ä.).

Quelle: Pressedienst Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

Ist soziales Engagement der Vereine in der Corona-Krise versichert?

Derzeit gibt es zahlreiche ehrenamtliche Projekte und Initiativen, die sich an ältere, erkrankte oder Menschen in Quarantäne richten. Hierzu gehören vor allem Einkaufsdienste und andere Angebote der Nachbarschaftshilfe. Dazu gibt es folgende versicherungstechnische Hinweise:

  • Wenn ehrenamtlich Aktive sich im Auftrag bzw. in Trägerschaft der Kommune engagieren, genießen sie in der Regel auch den kommunalen Versicherungsschutz. Es ist aber sinnvoll, diese Frage vor Ort zu stellen und zu klären. Die Kommunen müssen nämlich ihre Engagierten der Versicherung melden, damit die Absicherung greift.
  • Wohlfahrtsverbände und andere Großorganisationen haben für ihre Engagierten in der Regel eigene Versicherungen abgeschlossen, die im Schadensfall greifen. Es empfiehlt sich jedoch auch hier nachzufragen, um für alle Beteiligte Klarheit über den Versicherungsschutz herzustellen.
  • Aber auch wer sich unabhängig von der Kommune oder einer Trägerorganisation ehrenamtlich engagiert, ist abgesichert. Dies gilt vor allem für die vielerorts neu entstehenden, selbstorganisierten Initiativen ohne Anbindung an eine etablierte Organisation.

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat eine Sammelhaftpflicht- und Unfallversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen, die im Schadensfall wie ein „Fangnetz“ greift. Hierzu müssen Sie sich nicht anmelden oder registrieren. Im Schadensfall ist eine entsprechende Meldung an die Versicherung zu richten. Nähere Informationen zu dieser Versicherung, die genauen Konditionen sowie auch die entsprechenden Formulare finden Sie unter https://wir-tun-was.rlp.de/de/service/corona-pandemie/.

Quelle: Land Rheinland-Pfalz

Was ist beim Einsatz des privaten PKW zu beachten?

In der Nachbarschaftshilfe, insbesondere bei ehrenamtlichen Einkaufsdiensten, nutzen Engagierte häufig das eigene Auto. Wie auch bei privaten Haftpflichtversicherungen sind Schäden aus dem Halten und Führen von Kfz bei der Landesversicherung für ehrenamtlich Engagierte ausgeschlossen. Der Einsatz privater Kfz beim Ehrenamt bleibt ohne zusätzliche Absicherung. Es greift im Schadensfall nur die private Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung des Fahrzeughalters (oder die gegnerische Versicherung, wenn dort die Schuld liegt).

Dies bedeutet also nicht, dass Ehrenamtliche bei Nutzung des eigenen Kfz ohne Schutz sind. Versicherungstechnisch ist dies aber eine private Angelegenheit. Im Schadensfall müssen die Engagierten die Kosten einer Selbstbeteiligung und einer möglichen Höherstufung tragen.

Eine Absicherung dagegen ist nur möglich, wenn seitens eines Trägers eine Dienstreisefahrzeugversicherung abgeschlossen und bezahlt wird. Hiermit verbinden sich zudem bürokratische Aufwendungen wie etwa das Führen eines Fahrtenbuchs. Dies ist in den meisten Fällen, vor allem für kleinere Initiativen und Projekten, keine Option.

Das Wichtigste ist also, dass die Ehrenamtlichen vor ihrem Einsatz über diese Lage informiert sind und dies nicht erst nach einem Schadensfall erfahren.

Quelle: Land Rheinland-Pfalz

Was ist bezüglich Datenschutz zu beachten?

In der aktuellen Situation gelten weiterhin die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen, insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation, erhalten Sie daher auf der Website des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Wann werden die kreiseigenen Sporthallen für den Vereinssport bereitgestellt?

Bevor die Hallen für den Vereinssport bereitgestellt werden können, muss der Kreis als Schulträger zunächst einmal die Durchführung des Schulsports sicherstellen. Hierbei ist je nach Pandemielage ein entsprechender Hygieneplan des Landes zu berücksichtigen. Zudem nutzen einige Schulen die Schulsporthallen seit Pandemiebeginn als große Klassenräume, in denen unter Wahrung der Abstandsregeln Unterricht stattfindet. Der Schulbetrieb und vor allem die Sicherheit der Schüler sowie des Lehrpersonals haben mit Blick auf den Infektionsschutz absoluten Vorrang. Ob der Vereinssport in den Schulsporthallen des Kreises möglich ist, wird die Kreisverwaltung immer aktuell mitteilen.

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